Die Uniklinik RWTH Aachen wird ihre Aphasie-Station Ende des Jahres schließen müssen. Hintergrund ist der kürzlich im Rahmen einer Verhandlung zur Erstattung der Behandlungskosten für die Aphasiebehandlung durch die gesetzlichen Krankenkasse des Patienten ergangene Hinweis des Landessozialgerichts in Essen, dass die Behandlung nicht der besonderen Mittel eines Krankenhauses bedarf, sondern primär in Reha-Einrichtungen erfolgen. Die Krankenkassen werden die Therapie im Krankenhaus daher nicht mehr finanzieren. Die Aphasie-Station hat in Aachen eine lange Tradition – pro Jahr werden etwa 100 Patientinnen und Patienten mit einer subakuten bis chronischen Sprachstörung, meist nach Schlaganfall, erfolgreich behandelt.
Auf der Aphasie-Station der Klinik für Neurologie an der Uniklinik RWTH Aachen werden Patientinnen und Patienten mit einer erworbenen Sprachstörung (Aphasie) für sechs bis sieben Wochen , teils unterstützt durch Neuromodulationsverfahren, sehr intensiv stationär behandelt. Dabei handelt es sich in der Regel um Menschen, die in einem Zeitraum von sechs bis 24 Monaten nach einem Schlaganfall bereits eine erste Reha-Behandlung absolviert haben, in deren Verlauf sich viele Einschränkungen gebessert haben, aber dennoch schwere Sprachstörungen verblieben sind. Die intensive Therapie, die so in dieser Form in Deutschland sonst nicht angeboten wird, zielt auf möglichst weitgehende Wiederherstellung von Sprachfunktionen und damit auf Linderung und Heilung dieser für die Betroffenen äußerst belastenden Erkrankung.
Aphasie-Behandlungen bedürfen – entsprechend der vom Gericht zu berücksichtigenden sozialrechtlichen Vorgaben des § 39 Abs. 1 SGB V – nicht notwendig einer stationären Krankenhausbehandlung
Grund für die Schließung ist der kürzlich im Rahmen einer Verhandlung ergangene Hinweis des Landessozialgerichts in Essen, dass die Durchführung einer Aphasie-Behandlung nach bereits abgeschlossener Akuttherapie und Frührehabilitation nicht der besonderen Mittel eines Krankenhauses, sprich: mit jederzeitiger ärztlicher Einsatzbereitschaft und verfügbarem qualifiziertem Pflegepersonal sowie der besonderen apparativen Ausstattung, bedarf und daher auch nicht als erforderliche Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V zu qualifizieren ist. Bis dato hatten zahlreiche Sozialgerichte – zumeist auf der Basis von Sachverständigengutachten – bei strittigen Fällen das Erfordernis für eine stationäre Behandlung hingegen stets bestätigt. Da es sich bei der Aphasie-Therapie nach der jüngst vorgetragenen oberinstanzlichen Rechtsauffassung um eine rein rehabilitative Behandlung (§ 40 SGB V) und nicht um eine akut-stationäre Maßnahme (§ 39 SGB V) handelt, ist diese Leistung zukünftig nicht mehr im Krankenhaus zu erbringen. Damit wird ihr die erforderliche Grundlage zur Kostenerstattung durch die Krankenkassen entzogen. Die Uniklinik RWTH Aachen wird das Angebot daher zum Ende 2023 einstellen müssen.