Bislang bestand eine eindeutig formulierte Regel nur für Tätigkeiten mit direktem Patientenkontakt. Vor dem Hintergrund des ab dem 20.05.2020 einsetzenden Besuchsverkehrs wird die Regel nun geändert, um den Infektionsschutz auch künftig zu gewährleisten. Bitte beachten Sie daher nachfolgende Änderungen:
- Künftig sind alle Personen, die die Uniklinik (konkret das UBFT bzw. Hauptgebäude sowie die Nebengebäude, die der Patientenversorgung dienen) bzw. das Franziskushospital betreten zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtet. In den übrigen Bereichen bitten wir Sie, die Abstandsregeln einzuhalten.
- Patienten und Besucher sind dazu angehalten, ihren eigenen MNS mitzubringen. Die MNS-Tragepflicht für Patienten besteht nur außerhalb des Patientenzimmers.
- Alle Mitarbeitenden in der Patientenversorgung tragen während der gesamten Arbeitszeit einen MNS. Das Tragen eines selbstgenähten bzw. textilen MNS in der Patientenversorgung ist nicht gestattet. Die Filterleistung dieser Masken ist geringer, als die eines zertifizierten industriell hergestellten MNS. Die Filterleistung ist in erster Linie wichtig für den Eigenschutz. Fremdschutz kann auch durch das Tragen eines selbstgenähten MNS erreicht werden, sodass das Tragen im privaten Bereich durchaus sinnvoll ist.
- In Anlehnung an die Verordnungen des Landes NRW sollen Kinder ab dem sechsten Lebensjahr ebenfalls beim Verlassen des Zimmers einen MNS tragen. Jüngere Kinder tolerieren häufig den MNS nicht, bzw. es gibt nicht ausreichend passende MNS-Größen für diese Altersklasse. An dieser Stelle sei noch einmal betont, dass der chirurgische MNS auch einen adäquaten Eigenschutz darstellt und somit jüngere Kinder auch gefahrlos behandelt werden können, wenn sich der Untersuchende/Pflegende selber durch einen MNS schützt.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung Coronaschutzverordnung bzw. der Betreuungsschutzverordnung des Landes NRW.