Organspende

Bei einer Organspende werden menschliche Organe gespendet und für eine Transplantation zur Verfügung gestellt. 

In diesem Beitrag geht es um die postmortale Organspende nach Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls

Davon zu unterscheiden sind die viel seltener möglichen Lebendspenden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Nieren-und des Leberzentrums und Gewebespenden.

Voraussetzung für eine postmortale Organspende sind in Deutschland:

Der irreversible Hirnfunktionsausfall und damit der Tod kann bei Menschen nach einer sehr schweren Hirnschädigung eintreten, zum Beispiel infolge einer Hirnblutung, eines Schlaganfalls, eines Schädelhirntraumas oder schwerstem Sauerstoffmangel durch Herzstillstand und verzögerte Reanimation. Diagnostik und Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls müssen strikt nach den Richtlinien der Bundesärztekammer erfolgen. 

Wichtig zu wissen: Hirnschädigungen, die so schwerwiegend sind, dass sie zum irreversiblen Hirnfunktionsausfall führen, sind insgesamt selten. Viel häufiger sind Hirnschädigungen, die zu dauerhaften Funktionseinschränkungen, verminderter Lebensqualität und oder auch Pflegebedürftigkeit führen.

Eine Einwilligung zur Organspende durch den Verstorbenen kann in Form von zu Lebzeiten abgefassten Dokumenten wie Organspendeausweis oder Vermerk in der Patientenverfügung vorliegen. Wenn keine schriftliche Verfügung vorliegt, sind nach deutschem Recht die nächsten Angehörigen nach dem bekannten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu befragen. Für die Angehörigen, die gerade einen geliebten Menschen verloren haben, stellt die Frage nach dem mutmaßlichen Willen des Toten zur Organentnahme meist eine Zumutung und Überforderung dar, wenn sie dessen Willen nicht kennen. Eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen, die dieser zu Lebzeiten auch mit den Angehörigen besprochen hat, kann die Angehörigen in dieser schwierigen Situation deutlich entlasten. Und es stellt sicher, dass der Patientenwillen nicht falsch eingeschätzt wird.

Potentielle Spenderinnen und Spender müssen natürlich auch medizinisch geeignet sein. Dies bedeutet, dass die Organe gut funktionieren müssen. Zudem dürfen keine nicht oder nicht gut genug behandelbaren Erkrankungen vorliegen, die auf einen Empfänger übertragen werden und ihn dadurch gefährden können. In diese Gruppe gehören bösartige Tumore innerhalb der letzten fünf Jahre und unheilbare Infektionskrankheiten. Eine obere Altersgrenze gibt es nicht. 

Organspenden können in fast jedem Krankenhaus durchgeführt werden. Die Entnahme erfolgt von dafür ausgebildeten Transplantationschirurgen. Wenn es in einem Krankenhaus keine Transplantationsklinik gibt, werden Transplantationschirurgen aus Zentren über die DSO zugezogen. Die Erkennung potentieller Organspender und der Organspendeprozess selbst sind anspruchsvolle Aufgaben, die fachliche, soziale und organisatorische Expertise verlangen. Für die Wahrung dieser Aufgaben sind in den Krankenhäusern Transplantationsbeauftragte zuständig.

Bereits seit Jahren stehen in Deutschland deutlich mehr Patientinnen und Patienten auf Wartelisten für eine Transplantation eines Organs, als Spenderorgane vorhanden sind. Daher ist es uns wichtig, dass mögliche Organspender in allen Krankenhäusern als solche erkannt werden und nach ihrem Patientenwillen kompetent gehandelt wird. 


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